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Die
Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer hilfsweise auch als
ordentliche erklärten außerordentlichen Kündigung vom 23.06.2008.
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RN 3
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Der
am ... 1965 geborene Kläger, der verheiratet und Vater von drei
minderjährigen Kindern ist, trat im September 1984 eine Stelle als
Arbeiter bei der Pkw herstellenden und dafür allein in ihrem Betrieb in
S. mehrere tausend Arbeitnehmer, darunter mehr als 10 % türkischer
Herkunft, beschäftigenden Beklagten an. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit
(Nacharbeit im PMP-Prüffeld) wurde zuletzt mit ca. EUR 4.450,00 brutto
pro Monat entlohnt. Von 2005 bis Ende Mai 2008 nahm der über Jahre
hinweg auch als gewerkschaftlicher Vertrauensmann tätig gewesene
Kläger, der sich in seiner Freizeit als Fußball-Jugendtrainer in einem
multikulturell geprägten Sportverein engagiert, als Ersatzmitglied des
Betriebsrats an ca. fünf bis sechs Sitzungen dieses Gremiums teil.
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RN 4
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Mitte
April 2008 wurde dem Personalressort aus Kreisen der Abteilung PMP eine
Kopie von zwei Fotoaufnahmen zugeleitet, auf denen die Beschriftung der
Wand einer Betriebstoilette im ersten OG des Treppenhauses zur Kantine
zu sehen ist. Über und unter einer Art Balkenkreuz zeigen diese auf Bl.
30 der erstinstanzlichen Akte dokumentierten Fotos folgende Inschriften:
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RN 5
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Nicht jeder Nazi hat eine Glatze!
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RN 6
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Aber jedem Türken fehlt die Vorhaut!
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RN 7
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- Besser Vorhaut als Gehirn -
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RN 8
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Die Juden haben wir nur vergast!
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RN 9
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Aus den Türken machen wir Fernwärme!
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RN 10
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Aufgrund
anonymer Hinweise auf eine Urheberschaft des Klägers glich die Beklagte
die Schrift an der Toilettenwand mit in seiner Personalakte vorhandenen
Unterlagen ab. Da ihr Anfangsverdacht gegen ihn dadurch Nahrung
gefunden hatte, gab sie danach in Abstimmung mit dem Betriebsrat ein
graphologisches Gutachten in Auftrag. Am 20.05.2008 teilte ihr die
Schriftsachverständige nach einer ersten Prüfung mit, dass mit einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit von ca. 90 % von der Übereinstimmung
der Handschriften auf der Toilettenwand und in den Personalakten
auszugehen sei. Zur weiteren Abklärung empfahl sie die Einholung einer
aktuellen Schriftprobe. Am 02.06.2008 hörte die Beklagte in Anwesenheit
von 3 Betriebsratsmitgliedern den wegen Produktionsschließung in der
21. und einem Ein-Schicht-Betrieb in der 22. Kalenderwoche erst an
jenem Tag wieder bei der Arbeit gewesenen Kläger zu dem gegen ihn
bestehenden Verdacht an. Nach Rücksprache mit Betriebsratsmitgliedern
räumte der Kläger daraufhin ein, die ersten beiden Zeilen (Beklagte:
Die ersten drei Zeilen) an die Toilettenwand geschrieben zu haben. Im
Übrigen stellte er seine Täterschaft in Abrede, der Beklagten aber
wunschgemäß eine aktuelle Schriftprobe zur Verfügung. Am Ende des
Gesprächs ließ ihn die Beklagte wissen, dass sie auf der Grundlage
dieser Schriftprobe ein umfassendes Gutachten einholen, und dass sie im
Falle einer dergestalten Bestätigung des Verdachts eine
außerordentliche Kündigung in die Wege leiten werde.
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RN 11
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Am
10.06.2008 ging ihr das aus Bl. 31 - 45 der erstinstanzlichen Akte
ersichtliche Gutachten einer Sachverständigen für
Handschriftenvergleich zu, demzufolge die "Schreibleistungen" mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) insgesamt vom Kläger
stammen.
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RN 12
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Die
Beklagte bat den Kläger nunmehr am 17.06.2008 zu einem weiteren
Gespräch, bei dem 2 Mitglieder des Betriebsrats anwesend waren, in
dessen Verlauf er zugab, auch die Zeilen "Die Juden haben wir nur
vergast!" und "Aus den Türken machen wir Fernwärme!" an die
Toilettenwand geschrieben zu haben.
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RN 13
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Vor
diesem Hintergrund informierte die Beklagte den Betriebsrat am
18.06.2008 über den Sachverhalt. Sie teilte mit, dass dem Kläger
deswegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt, und dass die
Kündigung sowohl als Tat-, als auch als Verdachtskündigung erklärt
werden solle. Der Betriebsrat meldete unter Bezugnahme auf die lange
Betriebszugehörigkeit des Klägers Bedenken gegen die beabsichtigte
Kündigung an und empfahl stattdessen, es mit einer Abmahnung gut sein
zu lassen.
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RN 14
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Nach
Erhalt dieser Stellungnahme kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 23.06.2008 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum
31.12.2008.
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RN 15
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Mit
der am 01.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage greift der
Kläger diese Kündigung in allen Erscheinungsformen als rechtsunwirksam
an.
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RN 16
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt ,
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RN 17
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festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 23.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.
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RN 18
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt ,
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RN 19
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die Klage abzuweisen.
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RN 20
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorliegende Kündigung wirksam ist.
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RN 21
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Mit
Urteil vom 11.11.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung führt das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus, dass die
vom Kläger zugestandenen Wandschmierereien das Gebot zur Wahrung des
Betriebsfriedens gröblichst verletzten und sich als permanente
irreparable Störung der arbeitsvertraglichen Beziehungen auswirkten.
Sie stellten auch ohne vorausgegangene Abmahnung einen wichtigen
Kündigungsgrund dar. Kein Arbeitnehmer könne erwarten, sein Arbeitgeber
werde Handlungen wie die vom Kläger zu vertretenden dulden oder erst im
Wiederholungsfall mittels einer Kündigung darauf reagieren. Es bestehe
auch eine Negativprognose, weil beim Kläger, dem nach dessen Bekunden
rechtsradikale oder volksverhetzenden Tendenzen wesensfremd seien,
davon ausgegangen werden müsse, dass er in bestimmten Situationen nicht
mehr Herr seiner Sinne ist. Auch nach einer umfassenden Abwägung der
beiderseitigen Interessen habe die außerordentliche Kündigung Bestand.
Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2
BGB
sei gewahrt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Wegen
der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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RN 22
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Gegen
dieses dem Kläger am 03.12.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am
30.12.2008 eingelegte und am 02.02.2009 ausgeführte Berufung des
Klägers. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, bei der Beschriftung
der Toilettenwand mit den vier mit Ausrufezeichen versehenen Sätzen im
November 2007 habe er das von ihm als stilisiertes Hakenkreuz
empfundene Kreuz und die andere Zeichnung bereits vorgefunden. Aufgrund
eines belastenden familiären Ereignisses (Entscheidung als Betreuer
über die Beendigung des Lebens seines Großvaters) und des ungewohnten
Alkoholgenusses (zwei Flaschen Bier und Sekt) anlässlich einer an dem
Tag im Betrieb veranstalteten Geburtstagsfeier eines Kollegen, bei der
er eine streitige Auseinandersetzung mit einem türkischen Mitbürger
über verschiedene Fragen der Integration gehabt habe, aufgewühlt, habe
er sich durch die o. a. Zeichnung zu ausländerfeindlichen Parolen
inspirieren lassen, die weder zu seiner Überzeugung passen, noch zu
seinem Repertoire gehören würden. Er sei im Gegenteil jemand, der seine
demokratische Gesinnung sowie seine positive Einstellung, seine
Kontaktfreude und seine Hilfsbereitschaft ausländischen Mitbürgern
gegenüber zum einen im Rahmen seiner Tätigkeit als
Betriebsratsersatzmitglied und als Vertrauensmann und zum anderen im
privaten Bereich als Jugendtrainer und Elternbeirat wiederholt unter
Beweis gestellt habe. Nicht von ungefähr hätten sich im Betrieb knapp
100 Arbeitnehmer, darunter etliche ausländischer Herkunft, auf einer
Unterschriftenliste für seinen Verbleib ausgesprochen. Unter
Berücksichtigung dessen, des Prognoseprinzips und des Umstandes, dass
ähnliche Toilettenschmierereien auf allen Toiletten im Betrieb
anzutreffen seien, sei die Kündigung überzogen. Eine Abmahnung wäre
seines Erachtens ausreichend gewesen. Aus § 104
BetrVG sei herzuleiten, dass erst im Wiederholungsfall eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2
BGB sei nicht gewahrt.
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RN 23
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Wegen
des weiteren Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf
dessen Schriftsätze vom 02.02.2009 und 17.03.2009 verwiesen.
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RN 24
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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RN 25
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das
angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 23.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.
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RN 26
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Die Beklagte beantragt,
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RN 27
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die Berufung zurückzuweisen
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RN 28
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und
verteidigt das angefochtene Urteil. Sie führt im Wesentlichen aus, bei
seiner Anhörung am 17.06.2008 habe der Kläger ein Geständnis
hinsichtlich sämtlicher an die Toilettenwand geschriebener Äußerungen
abgelegt. Seine an Rassismus, Antisemitismus und Menschenverachtung
nicht zu überbietenden Schmierereien hätten ihr die weitere
Zusammenarbeit mit ihm völlig unzumutbar gemacht. Dies gelte umso mehr,
als in dem Z. Betrieb ihres international ausgerichteten Unternehmens
mehr als 400 Arbeitnehmer türkischer Nationalität beschäftigt seien,
die vor dergleichen Handlungen geschützt werden müssten. Dass die
Toiletten im Betrieb massenweise durch nicht entfernte Parolen
verunstaltet seien, sei unrichtig. Die Verbreitung solcher Hetze sei
von ihr noch niemals geduldet worden. Ihr Interesse an der sofortigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege damit dasjenige des
Klägers, dessen nach ihrem Dafürhalten irrelevantes Sozialverhalten mit
Nichtwissen zu bestreiten sei. § 104
BetrVG
hindere den Arbeitgeber nicht, schon bei einer einmaligen
schwerwiegenden Vertragsverletzung eine Kündigung auszusprechen. Die
Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2
BGB sei gewahrt.
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RN 29
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf deren Schriftsatz vom 03.03.2009 verwiesen.
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RN 30
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2
ArbGG
statthafte Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und
ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der
Berufung nicht veranlasst.
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RN 32
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In
der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche und fristlose
Kündigung der Beklagten vom 23.06.2008 beendet worden, da diese
Kündigung rechtswirksam ist.
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RN 34
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1.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass bereits die vom
Kläger unstreitig an die Toilettenwand geschriebenen Zeilen,
insbesondere die beiden letzten Zeilen, einen wichtigen Grund im Sinne
des § 626 Abs. 1
BGB
für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Die mit Ausrufezeichen
versehenen und an Menschenverachtung kaum mehr zu überbietenden Zeilen
"Die Juden haben wir nur vergast!" und "Aus den Türken machen wir
Fernwärme" erfüllen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB) und sind geeignet, den Betriebsfrieden zu stören.
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RN 35
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Mit
der Äußerung "Die Juden haben wir nur vergast!" relativiert und
verharmlost ("nur") der Kläger den millionenfachen Massenmord
insbesondere an Menschen jüdischen Glaubens in Konzentrationslagern
während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Die
Zeile "Aus den Türken machen wir Fernwärme!" soll nach dem Willen des
Urhebers eine Steigerung darstellen (das Wort "nur" in der Vorzeile
kündigt ein "sogar" an) und den industriellen Massenmord an einer
größeren Bevölkerungsgruppe in Deutschland, den aus der Türkei
stammenden Menschen, ankündigen und gutheißen. Diese Wandschriften in
einer betriebsöffentlich stark frequentierten Herrentoilette vor der
Kantine eines Betriebes mit mehreren tausend Arbeitnehmern erfüllt die
objektiven Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB "geeignet den öffentlichen Frieden zu stören" (Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg - Lieben, StGB, 27. Auflage, § 130
Rdnr. 10; § 126 Rdnrn. 8, 11) und "den Angriff auf die Menschenwürde
anderer" (Schönke/Schröder, a.a.O., § 130 Rdnr. 5 c ff.). Eine derart
begangene Straftat ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche
Kündigung zu rechtfertigen.
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RN 36
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2.
Angesichts der als gravierend zu bewertenden Tat des Klägers und den
Tatumständen ist zu befürchten, dass sich dieser Vorfall auch auf die
weiteren Arbeitsbeziehungen der Parteien nachhaltig auswirkt. Zu den
Grundsätzen des Kündigungsrechts gehört das Prognoseprinzip. Danach
sind verhaltensbedingte Leistungsstörungen in der Regel nur dann
kündigungsrelevant, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen
sind oder von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses
ausgegangen werden muss (KR-Fischermeier, 8. Auflage, § 626
BGB
Rdnr. 111). Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem tätlichen Angriff
auf einen Arbeitskollegen folgende Rechtssätze aufgestellt, die sich
die erkennende Kammer zu Eigen macht: bei der Prüfung der
Sozialwidrigkeit einer fristgerechten Kündigung wegen eines tätlichen
Angriffs auf einen Arbeitskollegen darf nicht allein auf die Frage
abgestellt werden, ob und gegebenenfalls der Arbeitgeber mit einem
weiteren Angriff des betreffenden Arbeitnehmers auf diesen oder einen
anderen Arbeitskollegen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu
rechnen hat. Da der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer seines Betriebes vor
tätlichen Angriffen zu schützen hat, muss seine Reaktion auf eine
Tätlichkeit im Betrieb geeignet sein, weitere derartige Vorfälle
möglichst zu verhindern. Der Arbeitgeber darf deshalb auch
berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer
auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht. Schon ein einmaliger
tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen kann deshalb eine Kündigung
rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, zu der
Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen (BAG, Urteil
vom 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 -, Juris, Rdnr. 17).
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RN 37
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Diese
Rechtsgrundsätze sind auch auf den vorliegenden Lebenssachverhalt
anzuwenden, der von der Berufungskammer als schwerwiegender als die
Tätlichkeit gegenüber einem Arbeitskollegen eingestuft wird. Danach
wirkt sich nicht nur der an Menschenverachtung kaum zu überbietende
Unwertgehalt der Tat störend auf die weiteren Arbeitsbeziehungen der
Parteien aus, sondern auch die weiteren Tatumstände. Der Kläger hat in
dem Personalgespräch in Anwesenheit von mehreren
Betriebsratsmitgliedern am 02.06.2008 geleugnet, die beiden besonders
schwer wiegenden Zeilen auf die Toilettenwand geschrieben zu haben.
Erst nach einem weiteren aufwändigen graphologischen Gutachten hat der
Kläger am 17.06.2008 auch die Urheberschaft für die beiden Zeilen
gestanden. Er hat also nach Konfrontierung mit den Vorwürfen nicht
sogleich die Tathandlung gestanden und sich dafür entschuldigt. Er hat
vielmehr durch die Leugnung der Tat aufwändige und kostenintensive
Ermittlungen durchführen lassen, wohl auch in der Hoffnung, dass man
ihm die Urheberschaft dieser beiden Zeilen nicht nachweisen können
wird. Neben der aus diesen Gründen eingetretenen fortwährenden
Belastung der Arbeitsbeziehungen ist das Arbeitsgericht auch aufgrund
der Einlassungen des Klägers zu Recht zu einer Negativprognose gelangt.
Auch das Berufungsgericht geht von der Behauptung des Klägers aus, dass
er keine rechtsradikale und ausländerfeindliche Gesinnung habe. Auch
wenn kein Gericht die Gedanken eines Menschen lesen kann und auch nicht
zu prüfen hat, spricht der Vortrag des Klägers in der Tat dafür, dass
er bisher noch nicht mit menschenverachtenden Äußerungen aufgefallen
ist: der Kläger ist einem multikulturell geprägten Sportverein als
Jugendtrainer tätig, er ist Elternvertreter in einer Schule mit einem
hohen Migrantenanteil, er behauptet ein gutes Verhältnis mit
ausländischen Nachbarn und Arbeitskollegen zu haben, er ist
gewerkschaftlicher Vertrauensmann gewesen, mehrere Arbeitskollegen -
darunter auch Migranten - haben sich für sein Verbleiben bei der
Beklagten eingesetzt. Im Gegensatz zu vielen in der Rechtsprechung
entschiedenen Fällen mit rassistischem Hintergrund (z. B. BAG, Urteil
01.07.1999 - 2 AZR 676/98 - AP Nr. 11 zu § 15
BBiG),
wo eine entsprechende neofaschistische Einstellung unstreitig gewesen
ist und sich schon daraus eine Wiederholungsgefahr ergeben hat, ist
dies vorliegend - zugunsten des Klägers unterstellt - nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat aber eine Wiederholungsgefahr zu Recht aus dem
Umstand abgeleitet, dass nach dem Vortrag des Klägers die Annahme
bestehe, der Kläger sei in bestimmten Konfliktsituationen nicht mehr
Herr seiner Sinne.
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RN 38
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Wie
die vom Kläger beschriebene aufgewühlte Stimmung am Tattag aufgrund der
zum Tode seines Großvaters führenden Ereignisse zu der Formulierung von
derart rassistischen Sprüchen geführt haben kann, ist für die Kammer in
keinster Weise nachvollziehbar. Der von niemandem verschuldete Tod
eines nahestehenden Menschen kann nicht mit rassistischen Äußerungen in
einen vernünftigen Zusammenhang gebracht werden. Auch die
"Auseinandersetzung mit einem türkischen Mitbürger über verschiedene
Fragen der Integration" einhergehend mit Alkoholkonsum auf einer
Betriebsfeier kann allenfalls Anlass gewesen sein, sich zu derart
menschenverachtenden Äußerungen hinreißen zu lassen. Die erkennende
Kammer weiß, dass die zitierten Zeilen unsägliche Standardsprüche der
neofaschistischen Szene sind. Diese Sprüche musste der Kläger am Tattag
in seinem Unterbewusstsein internalisiert gehabt haben, um sie bei
einem Konflikt mit einem Migranten sofort abrufen zu können. Deshalb
ist in der Tat zu befürchten, dass der Kläger in bestimmten
Konfliktsituationen auch in Zukunft "ausrastet".
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RN 39
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3.
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass es vor Ausspruch
der vorliegenden außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung bedurft
hatte.
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RN 40
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Zwar hat grundsätzlich vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine vergebliche Abmahnung zu ergehen (§ 314 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Nach der ständigen Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine
Abmahnung jedoch u. a. dann entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende
Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer
ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens
offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil 31.03.1993 - 2 AZR
492/92 - AP Nr. 32 zu § 626
BGB
Ausschlussfrist; Juris, Rdnr. 41). So liegt es hier: der Kläger konnte
und durfte nicht erwarten, dass die Beklagte solche schwerwiegenden
rassistischen Äußerungen duldet oder hinnimmt. Zwar hat der Kläger
behauptet, dass sich in den Toiletten der Beklagten oft monatelang
ausländerfeindliche und sexistischen Wandschmierereien befänden, bevor
sie entfernt würden. Die Beklagte hat diese Behauptung des Klägers
bestritten. Einer Beweisaufnahme über die völlig unsubstanziierten
Behauptungen des Klägers bedurfte es nicht, weil nicht alle
ausländerfeindlichen und sexistischen Dummsprüche den hier vorliegenden
Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Zum anderen kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die kündigungsberechtigte
Personalabteilung der Beklagten diese Schmierereien toleriert hat, weil
sie davon keine Kenntnis hatte. Im vorliegenden Fall jedenfalls hat die
Personalabteilung der Beklagten nach Kenntnis der Fotos und des
anonymen Hinweises unverzüglich Ermittlungen eingeleitet. Die
erkennende Kammer geht davon aus, dass die Beklagte bei ähnlich
gravierenden Vorfällen auch in der Zukunft Konsequenzen zieht (was
nicht unbedingt sofort eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben
muss).
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RN 41
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4. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann aus § 104 Satz 1 BetrVG nicht hergeleitet werden, dass ein Arbeitgeber erst im Wiederholungsfall eine (außerordentliche) Kündigung aussprechen darf. § 104
BetrVG
verfolgt eine ganz andere Zielrichtung: diese Norm gibt dem Betriebsrat
ein Mittel zur Durchsetzung des Betriebsfriedens. Er ergänzt auf dem
Gebiet der personellen Einzelmaßnahmen die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Nr. 6
BetrVG. Dieses Initiativrecht des Betriebsrats nach § 104
BetrVG schafft keinen neuen Kündigungsgrund, sondern setzt einen solchen voraus (KR-Etzel, 8. Auflage, § 104
BetrVG Rdnr. 14; Fitting, 24. Auflage, § 104 Rdnr. 10).
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RN 42
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5. Die vorliegende außerordentliche Kündigung ist auch nach einer umfassenden Interessenabwägung rechtswirksam.
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RN 43
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Gemäß § 626 Abs. 1
BGB
ist eine außerordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Deshalb verlangt die
Rechtsprechung eine umfassende Interessenabwägung, d. h. die
Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden
Umstände des Einzelfalles. Zu den regelmäßig im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen werden insbesondere
folgenden Gesichtspunkte auf Arbeitnehmerseite gezählt: Lebensalter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des
Arbeitnehmers. Dabei verkennt auch das Berufungsgericht nicht, dass auf
Seite des Klägers eine sehr lange Dauer des Arbeitsverhältnisses und
die Unterhaltsverpflichtung für eine fünfköpfige Familie stehen.
Dagegen befindet sich der Kläger noch in einem Lebensalter, in dem die
Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt altersbedingt
(gerade) noch nicht eingeschränkt ist. Die Berufungskammer verkennt
jedoch nicht, dass die ausgesprochene Kündigung die wirtschaftliche
Existenz des Klägers und seiner Familie erheblich beeinträchtigen kann.
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RN 44
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Allerdings
bewertet das Berufungsgericht die Interessen der Beklagten an der
sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als höher. Die Beklagte
ist gemäß §§ 75 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG, 12 Abs. 3
AGG i.V.m. § 1 AGG verpflichtet, derart schwerwiegende rassistische
Äußerungen wie im vorliegenden Fall zu verhindern und zu ahnden. Die
(außerordentliche) Kündigung ist dazu eine geeignete Maßnahme. Zwar
hätte es aus Sicht der Kammer auch andere geeignete Maßnahmen gegeben,
das berechtigte Interesse der Beklagten an einer erheblichen
Sanktionierung des Vorfalls mit dem Bestandsinteresse des Klägers zu
verbinden (Vergleichsvorschlag der Kammer im Berufungstermin). Nachdem
eine solche Einigung von der Beklagten, wohl aus übergeordneten
betriebspolitischen Gründen, abgelehnt worden ist, ist die
ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtlich nicht zu
beanstanden. Das Gericht hat Verständnis dafür, dass die Beklagte als
international tätiges Unternehmen mit einem hohen Anteil von
Arbeitnehmern türkischer Herkunft den Vorfall sehr ernst nimmt und in
die (Betriebs-)Öffentlichkeit signalisieren möchte, dass sie derartige
Vorfälle unter keinen Umständen hinnimmt und hart sanktioniert.
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RN 45
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6. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2
BGB ist gewahrt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Gründe unter 4.) gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG Bezug genommen.
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RN 46
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7. Auch gegen die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung bestehen keine Bedenken.
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RN 47
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8.
Auf die Beurteilung der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen
Kündigung der Beklagten kommt es nicht mehr an. Es wird allerdings
darauf hingewiesen, dass die ordentliche Kündigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG
unwirksam ist, nachdem der Kläger als Ersatzmitglied des Betriebsrates
zuletzt Ende Mai 2008 Vertretungsaufgaben wahrgenommen hat.
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RN 48
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Da somit die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6
ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
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RN 50
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Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2
ArbGG) dafür nicht vorliegen.
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RN 51
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