Stuttgart - Die fristlose Kündigung eines 43
Jahre alten Ex-Porsche-Mitarbeiters wegen rechtsextremistischer
Schmierereien ist rechtmäßig. Das hat das Landesarbeitsgericht
Stuttgart am Mittwoch entschieden. "Die Schmierereien sind so
menschenverachtend, das rechtfertigt grundsätzlich eine
außerordentliche Kündigung", sagte der Vorsitzende Richter, vor allem
auch mit Blick auf die vielen ausländischen Mitarbeiter. Das Gericht
bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, gegen das
der Mann Berufung eingelegt hatte. Der frühere gewerkschaftliche
Vertrauensmann hatte die rechtsradikalen Sprüche auf einer Wand zwar
eingeräumt, beteuerte aber, kein Rassist zu sein und nannte die Tat
eine "Kurzschlussreaktion". Er habe aus familiären Gründen stark unter
Druck gestanden und sich kurz zuvor mit einem türkischen Kollegen
gestritten.
Der Mann, der fast 24 Jahre für Porsche gearbeitet
hatte, hatte nach einer Feier auf eine Wand einer Toilette die
Schmierereien geschrieben. Zum Zeitpunkt der Tat sei er angetrunken
gewesen und könne sich auch nicht mehr daran erinnern. Die Sätze seien
ihm spontan eingefallen, weil sich laut seiner Aussage ähnliche Sprüche
immer wieder an den Toiletten finden würden. Erst als sich die
Personalabteilung nach einer anonymen Meldung bei ihm gemeldet hatte,
erinnerte er sich wieder an die Schmierereien. "Die Sache tut mir sehr
sehr leid", sagte er. Daran zweifelte Porsche. Denn der Mann hätte die
erst Monate später gemeldeten Schmierereien längst entfernen können.
Zudem legten ihm Unternehmensvertreter zur Last, dass er so lange
geleugnet hatte, bis ihn ein graphologisches Gutachten überführte.
Der
Betriebsrat des Porsche-Werks in Zuffenhausen nannte das Verhalten zwar
unentschuldbar, hatte aber statt der Kündigung eine Abmahnung
empfohlen. Der Mann habe sich zuvor nie etwas zu Schulden kommen lassen
und müsse für Frau und drei Kinder sorgen, wurde der in dem ersten
Prozess vor dem Arbeitsgericht angehörte Betriebsrat zitiert. Auch das
Gericht hatte wegen dieses Hintergrundes lange über das Urteil beraten,
die Tat aber als schwerwiegender eingestuft.